Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert

 

"Wer schlägt muss gehen!" Unter diesem Slogan lässt sich das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (exakt: Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung - GewSchG) am trefflichsten beschreiben. Es beinhaltet Schutz für Opfer häuslicher Gewalt.

 

Bei

  • vorsätzlicher Körperverletzung, Verletzungen der Gesundheit und/oder Freiheitsberaubung
  • widerrechtliche Drohung mit der Verletzung vorgenannter Rechtsgüter
  • widerrechtlichen Eindringens in die Wohnung

kann auf Antrag durch das Familiengericht eine der folgenden Maßnahmen ausgesprochen werden:

  • Verbot des betretenes der Wohnung
  • Verbot zur verletzten Person Kontakt aufzunehmen
  • Verbot, sich in einem bestimmten Umkreis zur Wohnung der verletzten Person aufzuhalten
  • Verbot, zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält
  • Verbote, telefonischen Kontakt mit der verletzten Person aufzunehmen oder mit dieser ein Zusammentreffen herbeizuführen.

In der Regel wird das Familiengericht die anzuordnenden Gewaltsschutzmaßnahmen befristen, Verlängerungen sind jedoch möglich.

 

Zuwiderhandlungen gegen eine Schutzanordnung stehen nach § 4 GewSchG unter Strafe.

 Tipp :  Im Falle zu beantragender Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) sollten Sie sich zeitnah nach dem fraglichen Vorfall anwaltlich beraten und vertreten lassen. 



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Titel: Gewaltschutzgesetz Gewaltschutzgesetz
Begriff(e): Gewaltschutzgesetz Gewaltschutzgesetz
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Letztes Update 20.08.2013 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Gewaltschutzgesetz