Großes Familiengericht

Großes Familiengericht bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert

 

Mit der Einführung des FamFG zum 01.09.2009 wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts unter § 111 FamFG erweitert. Das Familiengericht entscheidet als sog. Großes Familiengericht seit Inkrafttreten des FamFG über alle Streitverhältnisse im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung. Nunmehr entscheiden die Familiengerichte auch über

 

  • die zuvor von den Vormundschaftsgerichten zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten
  • in Gewaltschutzsachen
  • in sonstigen Familiensachen, die u.a. vermögensrechtliche Ansprüche der Eheleute erfassen und früher vor den Zivilgerichten (Amts- und Landgerichten) zu verhandeln waren.

 

Durch die Reform des Verfahrensrechts in Familiensachen können nunmehr tatsächlich zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten auch zusammenhängend vor einem einzigen Gericht, dem Familiengericht, entschieden werden. Im Interesse aller Beteiligten ist es dem Familiengericht möglich, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf diese Weise werden Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassung von Gerichten vermieden. Im Ergebnis führt dies zu einer effektiveren Arbeit der Gerichte und für die Verfahrensbeteiligten zu einer schnelleren und einheitlichen Konfliktlösung.


Der Begriff Großes Familiengericht bezieht sich aber nur auf die Zuständigkeitserweiterungen der Familiengerichte. Er ist nicht zu verwechseln mit der Besetzung des Familiengerichts. Wie bisher auch, entscheidet in Familiensachen eine bzw. einer nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Amtsrichterin bzw. Amtsrichter. Laienrichter (Schöffen) gibt es in Familiensachen nicht!



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Letztes Update 20.08.2013 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Großes Familiengericht