Großes FamiliengerichtGroßes Familiengericht bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Mit der Einführung des FamFG zum 01.09.2009 wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts unter § 111 FamFG erweitert. Das Familiengericht entscheidet als sog. Großes Familiengericht seit Inkrafttreten des FamFG über alle Streitverhältnisse im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung. Nunmehr entscheiden die Familiengerichte auch über
Durch die Reform des Verfahrensrechts in Familiensachen können nunmehr tatsächlich zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten auch zusammenhängend vor einem einzigen Gericht, dem Familiengericht, entschieden werden. Im Interesse aller Beteiligten ist es dem Familiengericht möglich, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf diese Weise werden Verfahrensverzögerungen, Aussetzungen und Mehrfachbefassung von Gerichten vermieden. Im Ergebnis führt dies zu einer effektiveren Arbeit der Gerichte und für die Verfahrensbeteiligten zu einer schnelleren und einheitlichen Konfliktlösung.
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