Realsplitting

Das Realsplitting bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert

Realsplitting bezeichnet die (begrenzte) Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Unterhaltsleistungen bei der Einkommensteuerveranlagung. Gesetzlich geregelt ist das Realsplitting in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

 

Danach kann von einem Ehegatten gezahlter Trennungs- und nachehelicher Unterhalt bis zu einem Höchstbetrag von Euro 13.805,00 jährlich als Sonderausgabe einkommensteuerrechtlich Berücksichtigung finden.

 

Voraussetzung ist ein Antrag des Unterhaltspflichtigen beim Finanzamt, dem der Unterhaltsempfänger zustimmen muss. Der geleistete Unterhalt wird bei dem Unterhaltspflichtigen dann vor der Ermittlungen seiner Einkommensteuer von seinen Einkünfte abgezogen und bleibt damit unversteuert. Stattdessen erfolgt die Besteuerung des Unterhaltes bei dem Unterhaltsempfänger. Dieser hat die erhaltenen Unterhaltsbeträge in seiner Steuererklärung auszuweisen und dort als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern.

 

Regelmäßig führt der Vollzug des Realsplitting beim Unterhaltsempfänger zu einer zusätzlichen Steuerlast. Der Unterhaltsberechtigte ist deshalb zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nur dann verpflichtet, wenn ihm der Unterhaltspflichtige die verbindliche Zusage abgegeben hat, die aus der Zustimmung des Unterhaltsempfängers folgenden finanziellen Nachteile zu erstatten.

 

Die Zustimmung des unterhaltsberechtigten zur Durchführung des begrenzten Realsplittings erfolgt auf dem Formblatt „Anlage U“ der Finanzverwaltung.

  Tipp :   der Unterhaltsberechtigte sollte die Anlage U nur Zug um Zug gegen schriftliche Übernahmeerklärung des Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich seiner Steuernachteile unterzeichnen.





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Letztes Update 14.11.2017 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Realsplitting