|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
FamiliengerichtDas Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht - Organisation, Instanzenzug und AblaufDas Familiengericht ist der staatliche Spruchkörper für den Ausspruch Ihrer Scheidung und gegebenenfalls für die Entscheidung und Regelung der mit einer Scheidung im Zusammenhang stehenden Folgesachen wie Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Zugewinn etc. zuständig. ► Organisation:Innerhalb der Organisation der Gerichtsbarkeit ist das Familiengericht kein eigener Gerichtszweig sondern eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Es entscheidet entgegen der Darstellung in mancher Fernsehsendung immer nur eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter. Laienrichter (Schöffen) sind in Familiensachen nicht beteiligt. Das Verfahren in Familiensachen ist nicht öffentlich, d.h., in allen Verhandlungen, Anhörungen und Erörterungen nehmen nur die beteiligten Parteien sowie die beauftragten Anwälte teil. Das öffentliche Publikum ist zum Schutze und zur Wahrung der Privatsphäre ausgeschlossen. Seit Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 entscheidet das Familiengericht nicht mehr durch Urteil sondern durch Beschluss (das frühere Scheidungsurteil heißt jetzt Scheidungsbeschluss).
► Instanzenzug:Beschlüsse des Familiengerichts können mit der Beschwerde angegriffen werden. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das zum Bezirk des jeweiligen Familiengerichts gehörende übergeordnete Oberlandesgericht, bei dem ein Zivilsenat (auch Familiensenat genannt), bestehend aus 3 Berufsrichtern, die Entscheidungen des Familiengerichts auf Antrag einer Partei überprüft. Im Einzelfall und nur nach vorheriger Zulassung können die Entscheidungen der Familiensenate beim Oberlandesgericht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Zuständig für deren Entscheidung ist der Bundesgerichtshof. ► Ablauf:Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang, d.h., nur ein Rechtsanwalt kann den Scheidungsantrag stellen. Derjenige Ehegatte, der die Scheidung beim Familiengericht einreichen will, muss sich also anwaltlich vertreten lassen. Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung einverstanden und will er keine eigenen Anträge stellen (Regelfall bei der einvernehmlichen Scheidung), benötigt er keinen eigenen Anwalt. Sofern sich beide Ehegatten über die Bedingungen der Scheidung einig sind und diese zu vor ausgehandelt haben, kann das Scheidungsverfahren kostengünstig mit nur einem Anwalt durchgeführt werden. Besteht zwischen den Ehegatten Uneinigkeit über die Scheidung und/oder Scheidungsfolgesachen (Regelfall bei der streitigen Scheidung), so wird sich auch der andere Ehegatte durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten des Scheidungsverfahrens verteuern sich dann aber häufig ganz erheblich. Nach Eingang der Versorgungsauskünfte wird das Familiengericht den Scheidungstermin anberaumen, d.h., Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Sind im Falle einer streitigen Scheidung auch Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn oder Sorge- und Umgangsrecht anhängig, werden diese im Termin mit verhandelt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird das Familiengericht die Ehegatten lediglich zu den Scheidungsvoraussetzungen (Ablauf der Trennungszeit und beidseitiger Wille zur Scheidung) anhören und in der Regel noch im Termin die Scheidung aussprechen. Verzichten beide Parteien im Termin auf das Rechtsmittel der Beschwerde, kann die Scheidung sofort rechtskräftig werden.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|