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Keine Detektivkosten bei GPS-ÜberwachungZur Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten im UnterhaltsverfahrenImmer wieder kommt es bei einem Unterhaltsstreit zum Einsatz von Detektiven wenn es um die Frage geht, ob der unterhaltsberechtigte getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner in einer sog. verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann dann der Unterhalt wegen grober Unbilligkeit beschränkt oder versagt werden. Die Familienrechtler sprechen in diesem Zusammenhang von einer Verwirkung des Unterhalts.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft obliegt im Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Kann dieser den Beweis mit anderen Mitteln nicht führen oder glaubt er auch nur, dass der andere Ehegatte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, wird nicht selten ein Detektiv mit der Überwachung des unterhaltsberechtigten Ehegatten beauftragt. Hier ist Vorsicht geboten um nicht teure Überwachungskosten, meistens im 5-stelligen Bereich, nutzlos aus dem Fenster zu werfen oder sich gar strafbar zu machen. Denn viele Detektive setzen verbotene Überwachungsmaßnahmen ein, insbesondere GPS-Empfänger am Fahrzeug der zu überwachenden Personen, um ein sogenanntes Bewegungsprofil zu erstellen. Hier hat der Bundesgerichtshof erneut zivilrechtlich wie auch strafrechtlich klare Grenzen gesetzt: Mit Beschluss vom 15.05.2013 (AZ: XII ZB 107/08) hat der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt, wonach Detektivkosten bei Nutzung eines GPS-Senders am Fahrzeug der Ehefrau zur Erstellung eines Bewegungsprofils grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Im konkreten Fall war die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau tatsächlich eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann eingegangen. Trotzdem hat der BGH zu Recht entschieden, dass diese Art der Überwachung rechtswidrig ist und gegen das informationelle Selbstbestimungsrecht der Ehefrau verstößt. Alle Erkenntnisse, die aus einer solchen Überwachungsmaßnahme gewonnen werden, sind gerichtlich nicht verwertbar. Demzufolge besteht auch kein entsprechender Kostenerstattungsanspruch. Der geläuterte Ex-Ehemann ist auf mehreren tausend Euro Detektivkosten sitzen geblieben. Die Pressemeldung des BGH zu dieser zivilrechtlichen Entscheidung finden Sie hier. In einer weiteren Entscheidung zu diesem Komplex hat auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 04.06.2013 (AZ: 1 StR 32/13) die vorausgegangene Verurteilung eines Privatdetektiven durch das Landgericht Mannheim wegen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung bestätigt. Die Pressemitteilung des BGH zu dieser strafrechtlichen Entscheidung finden Sie hier. In Betracht kommt auch eine Strafbarkeit des den Detektiven beauftragenden Ehegatten, wen er vom Einsatz der GPS-Überwachung Kenntnis hat, diese wünscht und billigt. Dann bleibt er nicht nur auf den Kosten sitzen sondern muss sich möglicherweise wegen Mittäterschaft auch noch vor dem Strafgericht verantworten. Ergo Finger weg vom verbotenen Einsatz einer GPS-Überwachung des anderen Ehegatten! Grundsätzlich sind Detektivkosten im Einzelfall erstattungsfähig, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte auf anderem Wege die den Unterhalt ausschließende eingegangene verfestigte Lebensgemeinschaft des Ex-Gatten nicht nachweisen kann. Allerdings nur mit den üblichen Überwachungsmethoden einer persönlichen Observierung ohne Einsatz von GPS-Sendern, was die Erfolgsaussichten mindert und nicht selten sehr teuer werden kann. Für den unterhaltsverpflichteten Ehegatten ist es deshalb bei berechtigter Annahme einer neuen Beziehung des anderen Ehegatten häufig der bessere, erfolgreichere und günstigere Weg, über einen versierten Scheidungsanwalt eine Lösung auf dem Verhandlungswege zu suchen. TIPP: Auch in der Detektiv-Branche hat sich inzwischen herumgesprochen, dass der Einsatz von GPS-Sendern rechtswidrig ist und darauf basierende Bewegungsprofile nicht gerichtsverwertbar sind. Dennoch schrecken manche Detektive nicht davor zurück, solche Mittel im Verborgenen weiterhin einzusetzen. Schließlich sparen Sie damit Zeit und Mühen. Ein versierter Scheidungsanwalt wird die schwarzen Schafe der Detektivbranche im Beweisaufnahmetermin durch gezielte Befragungen leicht entlarven und der Falschaussage überführen. Suchmaschinenoptimierung mit suchticker.de
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