Früherer Nachteilsausgleich beim Realsplitting
Steuervorauszahlung verpflichtet zum Nachteilsausgleich beim begrenzten Realsplitting
Der 13. Familiensenat des OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 1. Juni 2010 entschieden, dass der Nachteilsausgleich beim begrenzten Realsplitting bereits mit der Erhebung von Steuervorauszahlungen durch die Finanzverwaltung entsteht. Nach bislang vielfach vertretener Auffassung sollte der Anspruch auf Nachteilsausgleich erst mit der (endgültigen) Festsetzung der Steuerlast des Unterhaltsgläubigers entstehen. Dem hat das OLG Oldenburg entgegengehalten, dass bereits in der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ein gegenwärtiger Nachteil für den Unterhaltsgläubiger liegt, der zur sofortigen Nachteilsausgleichung verpflichtet (OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.6.2010 - 13 UF 36/10).
Tipp : Nach dieser Entscheidung kann der Unterhaltsberechtigte die steuerlichen Nachteile aus dem Unterhaltsbezug im Rahmen des begrenzten Realsplittings bereits mit Zugang des Vorauszahlungsbescheides beim Unterhaltsschuldner geltend machen.