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Umgangsrecht: Kindeswille nicht entscheidendEntgegenstehender Kindeswille schließt Umgangskontakte nicht aus
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.07.2010 entschieden, dass der Wille des Kindes nicht immer auch dem Kindeswohl entspricht. Ein ablehnender Wille des Kindes bei einer Umgangsregelung steht grundsätzlich regelmäßigen Kontakten mit einem Elternteil nicht entgegen, solange der Umgang dieses Elternteils mit dem Kind das Kindeswohl nicht gefährdet und daher einen Eingriff in das Elternrecht nicht gerechtfertigt ist.
Darum geht es: die Eltern eines 9-jährigen und bei der Mutter lebenden Sohnes streiten um eine Umgangsregelung. Der Vater möchte, dass die Umgangsregelung auch Übernachtungen seines Kindes bei ihm vorsieht und er mit seinem Sohn auch die Ferien verbringen kann. Die Kindesmutter wendet ein, das Kind wünsche keinen Umgang mit dem Vater, weil es diesen in alkoholisiertem Zustand erlebt habe.
Der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts Brandenburg hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, zum Wohl des Kindes gehört es Umgang mit beiden Elternteilen zu pflegen. Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Der Gesetzgeber signalisiere damit, dass jeder Elternteil die Möglichkeit haben soll, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Kindes zu überzeugen und einer drohenden Entfremdung entgegenzuwirken.
Einschränkungen der Umgangskontakte eines Elternteils kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn bei der Umgangswahrnehmung eine Gefährdung des Kindeswohls objektiv zu befürchten ist. Im vorliegenden Fall konnte der Senat eine solche Gefährdung nicht erkennen. Dem ausdrücklichen Wunsch des Kindes, keine Umgangskontakte mit dem Vater zu führen, hat der Senat kein entscheidungserhebliches Gewicht beigemessen. Für das Gericht stand es im Vordergrund, dass das Kind für eine ablehnende Haltung gegenüber seinem Vater keine verständlichen Beweggründe vorbringen konnte und dabei erkennbar unter dem Einfluss der Kindesmutter stand. Für das Gericht lag deshalb keine vernunftbestimmte, autonome Entscheidung vor.
Fazit: soweit keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich sind, warum das Kind keinen Umgang mit einem Elternteil pflegen möchte, oder soweit das Kind erwiesenermaßen unter dem (negativen) Einfluss des anderen Elternteils steht, vermag der entgegenstehende Kindeswille Umgangskontakte zu einem Elternteil nicht auszuschließen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze abgestellt. Danach steht das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2010 - 10 UF 25/10).
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