VerfahrenskostenhilfeVerfahrenskostenhilfe bei Scheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Mit Einführung des FamFG am 01.09.2009 wurde in familienrechtlichen Verfahren der frühere Begriff der Prozesskostenhilfe durch den etwas präziseren Begriff der Verfahrenskostenhilfe ersetzt (§ 113 Abs. 5 FamFG).
Für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben sich dadurch keine nachteiligen Veränderungen ergeben. Es besteht auch weiterhin unter nahezu gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit, für die Durchführung einer Scheidung oder eines Familienstreitverfahrens im Falle der Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Statistisch wird in mehr als 60 Prozent aller Scheidungsverfahren zumindest einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Quote liegt damit weit höher als in normalen zivilrechtlichen Verfahren. Ursache hierfür ist, dass die Kosten einer Scheidung oder eines sonstigen familienrechtlichen Verfahrens nicht von einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Ferner werden viele normale Zivilprozesse erst gar nicht angestrengt, wenn die Parteien knapp bei Kasse sind. Anders im Scheidungsverfahren: hier bleibt den Betroffenen gar keine andere Möglichkeit, auch bei knapper Kasse den Gang zu Gericht anzutreten und auf die Möglichkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung zurückzugreifen.
Tipp : können Sie aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. hohe Zins- und Tilgungsraten für selbst genutztes Wohneigentum) momentan die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht aufbringen, prüfen wir gerne auch bei ansonsten gutem Verdienst die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe. Nutzen Sie unseren Gratis-Check Scheidung über Verfahrenskostenhilfe !
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