|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
VerfahrenskostenvorschussDer Verfahrenskostenvorschuss bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Will sich ein Ehegatte von seinem Ehepartner scheiden lassen, kann er aber die mit Einreichung des Scheidungsantrages anfallenden Verfahrenskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) nicht selbst tragen, besteht möglicherweise ein Anspruch gegen den passiven Ehepartner auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses (früher auch als Prozesskostenvorschuss bezeichnet).
Der Verfahrenskostenvorschuss findet seine gesetzliche Grundlage im Unterhaltsrecht und ist Bestandteil der Unterhaltspflicht. Der nicht berufstätige oder nicht begüterte Ehegatte hat also unter bestimmten Umständen das Recht, die Kosten eines Scheidungsverfahrens zuvor bei dem anderen Ehegatten einzufordern. Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenvorschuss ist:
Der Verfahrenskostenvorschuss geht grundsätzlich einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor. Das heißt, der den Scheidungsantrag stellende nicht begüterte Ehegatte muss den anderen (leistungsfähigen) Ehepartner zunächst auf Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch nehmen.
Tipp : der Verfahrenskostenvorschuss kann bereits vor Ablauf der einjährigen Trennungszeit geltend gemacht werden. Sie sind dann rechtzeitig für die Stellung Ihres Scheidungsantrages gewappnet. Suchmaschinenoptimierung mit suchticker.de
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|