Folgesachen

Folgesachen bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert

 

Können sich die Eheleute anlässlich der Ehescheidung über die Folgen der Auseinandersetzung und Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht einvernehmlich verständigen, muss sich das Familiengericht auf Antrag eines oder beider Eheleute auch mit den sog. Folgesachen der Scheidung (auch als Scheidungsfolgesachen bezeichnet) auseinandersetzen. Folgesachen im Zusammenhang mit der Scheidung sind:

 

  • Unterhalt für die Kinder
  • Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
  • Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder
  • Regelung der Umgangskontakte mit den Kindern
  • Auseinandersetzungen der Haushaltssachen
  • Zuweisung der Ehewohnung
  • Vermögensauseinandersetzung - Zugewinnausgleich

 

Von Amts wegen entscheidet das Familiengericht ohne Antrag der Eheleute nur über die Folgesache Versorgungsausgleich, es sei denn dieser ist durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen.

 

In der Regel werden die Folgesachen im Scheidungsverbund zusammen mit der Scheidung der Ehe entschieden. Die gerichtliche Klärung der Folgesachen hatte zwangsläufig eine erhebliche Verteuerung der Scheidungskosten zur Folge. Da es sich um ein streitiges Verfahren handelt, müssen beide Eheleute jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sein. Die Regelung der Folgesachen im Verbund bedingt zumeist auch eine erheblich längere Verfahrensdauer bis zur Ehescheidung.

 Tipp :  eine Alternative zur gerichtlichen Klärung der Folgesachen ist der Abschluss einer Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Soweit sich die Ehepartner über deren Inhalt noch nicht verständigen können, bietet sich die Familienmediation an.


 

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Letztes Update 20.08.2013 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Folgesachen