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EhevertragDer Ehevertrag bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutert
Mit einem Ehevertrag können die Ehepartner festlegen, was geschehen soll, falls die Ehe einmal beendet wird. Die Ehepartner treffen damit bereits vor Eheschließung oder während der Ehe verbindliche Regelungen für den Fall einer späteren Scheidung. Darüber hinaus kann der Ehevertrag auch Regelungen für die Dauer der Ehe enthalten und in Einzelfällen eine Eheschließung überhaupt erst sinnvoll ermöglichen. Zum Beispiel
können ehevertragliche Regelungen Klarheit verschaffen, wem in der Ehe was gehört und worauf die Gläubiger des Schuldners keinen Zugriff haben.
Maßgeblich werden in einem Ehevertrag folgende Regelungsbereiche erfasst:
der nacheheliche Unterhalt: abweichend zu den gesetzlichen Vorgaben unter den §§ 1570 ff. BGB können die Ehepartner Vereinbarungen zum Unterhalt für den Zeitpunkt nach der Scheidung treffen.
der Versorgungsausgleich: die Ehepartner können in einem Ehevertrag den Ausgleich von während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaftsansprüchen ausschließen oder modifizieren.
der Güterstand: die Ehepartner können ehevertraglich den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und einen anderen Güterstand wählen. Es kann die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden. Ebenfalls kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vertraglich modifiziert werden. Dies bietet sich zum Beispiel dann an, wenn ein Ehepartner unternehmerisches Vermögen in die Ehe mit einbringt, dessen Wertsteigerung im Scheidungsfall unangetastet bleiben soll.
Tipp : Der Ehevertrag sollte im Hinblick auf seine strenge Wirksamkeitskontrolle stets von einem kundigen Familienrechtler erarbeitet bzw. geprüft werden. Suchmaschinenoptimierung mit suchticker.de
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