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AbänderungsklageDie Abänderungsklage bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutertDie Abänderungsklage ist eine besondere Klageart mit der Zielrichtung, einen auf künftige und regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichteten Vollstreckungstitel für die Zukunft abzuändern. Sie ist in § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich geregelt.
Hauptanwendungsfall ist die Abänderung zur Zahlung monatlichen Unterhalts (Ehegatten-oder Kindesunterhalt). Hat die Abänderungsklage Erfolg, so führt sie zu einer vollständigen oder teilweisen Abänderung der zuvor titulierten Unterhaltszahlungen ab Rechtshängigkeit (Zeitpunkt der Klagezustellung an den Gegner). Die abzuändernden Vollstreckungstitel können Unterhaltsurteile aber auch Unterhaltsvergleiche sein.
Voraussetzung für die erfolgreiche Führung einer Abänderungsklage ist, dass sich die Berechnungsgrundlage für die Höhe der wiederkehrenden Leistungen geändert hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn berücksichtigungsfähige Veränderungen im Einkommen des Unterhaltsschuldners oder Unterhaltsgläubigers eingetreten sind oder wenn Ausschlussgründe für den Unterhaltsbezug vorliegen, der Unterhalt zum Beispiel durch Aufnahme einer neuen Lebenspartnerschaft als verwirkt oder teilverwirkt angesehen wird.
Häufig kommt eine Abänderungsklage auch bei Änderungen des so genannten Tabellenunterhalts in Betracht, zum Beispiel bei Änderungen der Einstufung des Kindes in eine höhere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle oder bei deren turnusgemäßer Anpassung. Hier bietet sich bereits im ersten Unterhaltsverfahren an, dynamisierte Unterhaltstitel zu schaffen.
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