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Seitensprung gefährdet UnterhaltKein Ehegattenunterhalt bei Ausbruch aus intakter Ehe
Nach einem Urteil des OLG Zweibrücken vom 7.11.2008 wurde einer Ehefrau der Anspruch auf Trennungsunterhalt versagt, nachdem sie die Ehe aufgrund eines Seitensprungs zum Scheitern brachte. Das Oberlandesgericht hat damit eine gegenteilige Entscheidung des Familiengerichts Neustadt in erster Instanz aufgehoben.
Der 2. Familiensenat gelangte in dem zur Entscheidung anstehenden Fall zu der Überzeugung, ein Seitensprung stelle eine Verletzung der ehelichen Solidarität dar mit der Folge, dass die Zahlung von Unterhalt dem betrogenen Ehemann nicht zuzumuten sei. Es sei grob unbillig, dem Ehemann Unterhaltszahlungen aufzubürden, wenn für das Scheitern der Ehe zum großen und bei weitem überwiegenden Teil das Fremdgehen der Ehefrau ursächlich gewesen ist. Etwas anderes würde nur dann Geltung finden, wenn das intime Verhältnis erst dann begonnen wird, nachdem sich die Ehefrau bereits von ihrem Ehemann abgewandt hatte. So lag der Sachverhalt hier aber nicht, der Senat ist vor der Aufnahme einer außerehelichen Beziehung von einer intakten Ehe ausgegangen. Die Ehefrau hatte bereits während des außerehelichen Verhältnisses ihrem Ehemann durch handschriftliche Briefe immer wieder signalisiert, sie liebe ihn (OLG Zweibrücken, Urteil vom 7.11.2008 - 2 UF 102/08).
Tipp : um Unterhaltsansprüche nicht zu gefährden, sollte der betroffene Ehegatte eine neue Beziehung erst dann eingehen, wenn er sich zuvor von seinem bisherigen Ehepartner bereits nachweisbar abgewandt hat. Dies kann durch vorausgegangene räumliche Trennung im eigenen Haus oder durch Wohnungswechsel geschehen. Auch die zur ehelichen Gemeinschaft gehörenden Versorgungsleistungen sollten zuvor eingestellt werden. Suchmaschinenoptimierung mit suchticker.de
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