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Private Krankenversicherung der Kinder nach ScheidungKeine Verweisung des Kindes auf die gesetzliche KrankenversicherungDas Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 19.01.2010 entschieden, dass die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten sind. Die Kosten für die private Krankenversicherung sind in Gestalt des Krankenvorsorgeunterhalts als angemessener Unterhalt des Kindes nach Maßgabe von § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende barunterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. Nur im Einzelfall kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, wenn dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist. Darum geht es: die geschiedenen Eltern streiten um die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt für das gemeinsame 12-jährige Kind, das bei der klagenden Mutter lebt. Während des ehelichen Zusammenlebens waren beide Elternteile und das Kind privat krankenversichert. Da die Mutter nach der Scheidung die Beiträge für die private Krankenversicherung nicht mehr aufbringen konnte, wechselte sie wieder in die gesetzliche Krankenversicherung, bei der sie vor Eheschließung krankenversichert war. Der unterhaltspflichtige Vater wollte die Prämien zur privaten Krankenversicherung für das gemeinsame Kind nicht mehr bezahlen und vertrat die Auffassung, auch das gemeinsame Kind habe von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung der Mutter zu wechseln, da diese beitragsfrei geführt wird. Hilfsweise sei neben der gesetzlichen Krankenversicherung der Abschluss einer Zusatzversicherung für das Kind ausreichend, da auch bei guten Lebensverhältnissen der barunterhaltspflichtige Elternteil zu schonen sei. Der 11. Familiensenat des OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung den unterhaltspflichtigen Vater zur Zahlung der Kosten für die private Krankenversicherung verurteilt. Der Senat vertritt den Standpunkt, der Krankenvorsorgeunterhalt gehöre bei bestehenden wirtschaftlich guten Verhältnissen zum angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB. Da die Kosten der privaten Krankenversicherung grundsätzlich nicht in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, weil davon ausgegangen wird, dass das Kind beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist, besteht insoweit eine Verpflichtung zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt als Unterhaltsmehrbedarf. Im konkreten Fall konnte der unterhaltspflichtige Vater auch nicht damit durchdringen, das gemeinsame Kind habe sich auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung verweisen zu lassen. Den die Richter vertraten die Auffassung, dass bei der bestehenden ADS-Erkrankung des Kindes nur mit einer Zusatzversicherung nicht der selbe umfassende Versicherungsschutz zu erzielen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010 - 11 UF 620/09) Fazit: War ein Kind während der Ehezeit privat krankenversichert, muss es sich bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht darauf verweisen lassen, nach einer Scheidung in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Im Einzelfall, d.h. bei guter gesundheitlicher Entwicklung, kann jedoch ein Verweis auf die gesetzliche Krankenversicherung bei Übernahme der Kosten für eine private Zusatzversicherung möglich sein.
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