Neue Düsseldorfer Tabelle 2015
Vorteile für Unterhaltsverpflichtete durch höhere Selbstbehalte
Pünktlich zum Jahresbeginn hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die sog. Düsseldorfer Tabelle zum Kindes- und Ehegattenunterhalt angepasst. Zwar blieb der bisherige Tabellenunterhalt (Kindesunterhalt) unverändert, erhöht wurde jedoch der sog. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.
Als Selbstbehalt wird der notwendige Geldbetrag (Eigenbedarf) des Unterhaltsschuldners bezeichnet, der einem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des geschuldeten Unterhalts mindestens verbleiben muss. Dieser Geldbetrag ist je nach Art der Unterhaltsverpflichtung verschieden hoch. Die Grenzen wurden aber für alle Unterhaltsverpflichtungen deutlich erhöht.
Folgende Änderungen gilt es zu beachten:
- Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für minderjährige Kinder sowie für volljährige unverheiratete Kinder in allgemeiner Schulausbildung unterhaltspflichtig sind, auf monatlich € 1.080,-- erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete wurde der monatliche Selbstbehalt auf € 880,-- angehoben.
- Gegenüber anderen volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden und nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wurde der Selbstbehalt auf € 1.300,-- monatlich angehoben.
- Erhöht wurde der Selbstbehalt bei Unterhaltspflichten gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten um € 100,-- auf nunmehr € 1.200,--. Dieser Selbstbehalt gilt auch beim Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1615 Abs. 1 BGB.
- Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern, beträgt der Selbstbehalt nunmehr € 1.800,-- zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Hier eine kurze Tabelle des erhöhten Eigenbedarfs zur Übersicht:
Unterhaltsplicht gegenüber |
Eigenbedarf bisher |
Eigenbedarf ab 2015 |
Kinder bis 21 (in Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteils lebend) bei Erwerbstätigen: |
1.000 € |
1.080 € |
Kinder bis 21 bei nicht Erwerbstätigen: |
800 € |
880 € |
anderen volljährigen Kinder: |
1.200 € |
1.300 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: |
1.100 € |
1.200 € |
Eltern: |
1.600 € |
1.800 €
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Die neue Düsseldorfer Tabelle 2015 finden Sie zum Download in unserem
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Durch die Erhöhung der Selbstbehalte ergeben sich für einige Unterhaltsschuldner ab 2015 verminderte Unterhaltsverpflichtungen. Diese sind, ob zwischen den Berechtigten und Verpflichteten vereinbart, vom Familiengericht entschieden oder beim Jugendamt anerkannt, auf Antrag abänderbar. Dazu ist es erforderlich, dem Unterhaltsberechtigten die geänderte Rechtslage mitzuteilen und ihn aufzufordern, die verminderte Unterhaltsschuld anzuerkennen. Kommt der Unterhaltsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Unterhaltsverpflichtung auch gerichtlich abgeändert werden. Gerne sind wir Ihnen im Falle einer Abänderung bestehender Unterhaltsverpflichtungen behilflich.