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Zum Kinderausweis über VerfahrenskostenhilfeKeine Verweisung auf die Vermittlung des Jugendamtes bei Elternstreit über Ausstellung des KinderausweisesOhne gültigen Kinderausweis kann ein Elternteil sein Kind nicht auf eine Auslandsreise mitnehmen. Besteht zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern Streit über die Ausstellung des Kinderausweises und verweigert ein Elternteil seine Zustimmung hierzu, kann direkt eine familiengerichtliche Klärung beantragt werden, für welche dem antragstellenden mittellosen Elternteil Verfahrenskostenhilfe (ehemals auch Prozesskostenhilfe genannt) zu bewilligen ist. Mit Beschluss vom 09.06.2011 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu Gunsten einer Kindesmutter entschieden, dass diese zuvor keinen Vermittlungsversuch beim örtlich zuständigen Jugendamt durchführen muss (OLG Schleswig, Beschluss vom 09.06.2011 - 10 WF 86/11). Darum geht es: Mit ihren beiden neun Monate und zwei Jahre alten Kindern wollte die von ihrem Ehemann und Kindesvater getrennt lebende Kindesmutter Verwandte in den Niederlanden besuchen. Für das jüngste Kind existierte noch kein amtlicher Kinderausweis. Der Kindesvater verweigerte die Zustimmung zur Ausstellung des Kinderausweises. Er gab vor, dass die Mutter das Kind ohne seine Zustimmung in die Türkei zu Verwandten bringen wolle. Die Mutter stellte daraufhin bei ihrem Familiengericht den Antrag, ihr die alleinige Befugnis zur Beantragung eines Kinderausweises beim Einwohnermeldeamt zu erteilen. Da sie nur über geringe Einkünfte verfügt, stellte sie ferner für das gerichtliche Verfahren einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das Familiengericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab. Seiner Auffassung nach habe die Kindesmutter "mutwillig" gehandelt, weil sie vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht den kostenlosen Versuch einer Vermittlung beim Jugendamt in Anspruch genommen hat. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Schleswig Erfolg! Der 10. Familiensenat sah die Handlung der Kindesmutter nicht als mutwillig an und bewilligte ihr die beantragte Verfahrenskostenhilfe. In den Beschlussgründen weist der Senat zu Recht darauf hin, dass in den Verfahrensvorschriften des FamFG ein obligatorisches (verpflichtendes) Schlichtungsverfahren beim Jugendamt vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht vorgesehen ist. Im Übrigen würde ein Vermittlungsversuch beim Jugendamt in der Regel nur zu einer Zeitverzögerung führen, die einem Elternteil, der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesen ist, nur dann zumutbar ist, wenn die Vermittlung durch das Jugendamt eine überwiegende Erfolgsaussicht erwarten lässt. Da im gerichtlichen Verfahren das Beschleunigungsgebot gilt, nach dem das Familiengericht spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Termin zur Erörterung ansetzen soll, wäre es dem antragsstellenden Elternteil nur dann zumutbar, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens das Jugendamt einzuschalten, wenn auch dort innerhalb eines Monats ein Vermittlungstermin angeboten werden kann. Da sich der Kindesvater im vorliegenden Fall außergerichtlich mehrfach geweigert hatte, der Ausstellung eines Kinderausweises zuzustimmen, sah es der Senat als wenig wahrscheinlich an, dass der Kindesvater bereits im Rahmen einer Vermittlung durch das Jugendamt seine Zustimmung erteilt hätte. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kindesvater im Hinblick auf eine drohende Verurteilung sodann seine Bedenken zurückgestellt und sein Einverständnis zur Ausstellung eines Kinderausweises erteilt. Im Gegenzug hatte sich die Antragstellerin dazu verpflichtet, sich nicht länger als 4 Wochen am Stück mit den Kindern im Ausland aufzuhalten und dem Vater die Auslandsreisen vor Reiseantritt mitzuteilen. Fazit: Die Entscheidung des OLG Schleswig bestätigt, dass eine Versagung der Zustimmung des anderen Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge zur Ausstellung eines Kinderausweises oder Reisepasses für das Kind nur in engen Ausnahmefällen bei berechtigten Anhaltspunkten in Betracht zu ziehen ist. Für eine Urlaubsreise ist die Zustimmung in der Regel zu erteilen, sofern keine plausiblen Gründe vorgetragen werden können, welche die Annahme rechtfertigt, dass das Kind dauerhaft außer Landes verbracht werden soll. Für die gerichtliche Klärung ist dem antragsstellenden Elternteil ferner Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, soweit er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Verfahrenskosten nicht selbst tragen kann. Tipp : weitere Informationen zur Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier ! Suchmaschinenoptimierung mit suchticker.de
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