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KindschaftssachenKindschaftssachen bei iScheidung im Lexikon A-Z Familienrecht erläutertKindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, betreffen. Verfahren in Kindschaftssachen sind unter §§ 151 - 168 a FamFG geregelt.
In vielen Kindschaftssachen gilt das so genannte Vorrang-und Beschleunigungsgebot, d.h., der erste Anhörungstermin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden (§ 155 FamFG).
In Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Gerichte bedienen sich hierzu häufig den Beratungsstellen der Träger der Kinder-und Jugendhilfe.
So weit es zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist, hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) zu bestellen.
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