Sie befinden sich hier : Service » Aktuelles » Ruhen der Elterlichen Sorge geht alleiniger Übertragung vor
Formular Scheidung Online
Online Scheidung Info
Folgesachen Scheidung
A-Z Familienrecht
Mediation
FAQ Scheidung


 
Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und Geld (02.11.2017)
OLG Hamm bestätigt zulässige Werbeaussage
 
Neue Düsseldorfer Tabelle 2015 (13.01.2015)
Vorteile für Unterhaltsverpflichtete durch höhere Selbstbehalte
 
Lottogewinn unterliegt dem Zugewinnausgleich (17.10.2013)
Der BGH bestätigt auch bei langjähriger Trennung eine Ausgleichspflicht
 
Wie Scheidungskosten von der Steuer absetzbar sind (18.09.2013)
Hinweis zur Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011 - AZ: VI R 42/10
 
Stadt muss private KiTa-Kosten erstatten (13.09.2013)
Zum Aufwendungsersatz für selbst beschafften Kindertagesstättenplatz
 
Keine Detektivkosten bei GPS-Überwachung (05.09.2013)
Zur Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten im Unterhaltsverfahren
 
Ruhen der Elterlichen Sorge geht alleiniger Übertragung vor (03.09.2013)
Zur elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung
 
Düsseldorfer Tabelle 2012 (12.02.2012)
Keine Änderungen beim Ehegatten- und Kindesunterhalt
 
Scheidungsstatistik 2010 (12.02.2012)
Trend zur Scheidung nach einjähriger Trennung ungebrochen
 
Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss (29.11.2011)
Unterschiede und Anforderungen an die Fremdfinanzierung Ihrer Scheidung
 
Scheidungskosten steuerlich besser absetzbar (29.11.2011)
Rechtsprechungsänderung des BFH: alle Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
 
Frauenhilfetelefon zum Gewaltschutz (20.07.2011)
Gesetzentwurf zur Einrichtung eines Hilfetelefons für von Gewalt betroffene Frauen beschlossen
 
Kindesunterhalt beim Wechselmodell (11.07.2011)
Was gilt im Unterhaltsrecht, wenn sich getrennt lebende Eltern die Kinderbetreuung hälftig teilen:
 
Zum Kinderausweis über Verfahrenskostenhilfe (21.06.2011)
Keine Verweisung auf die Vermittlung des Jugendamtes bei Elternstreit über Ausstellung des Kinderausweises
 
Kein Betreuungsunterhalt für Erstklässler (27.05.2011)
Alleinerziehende müssen ganztags arbeiten, wenn das Kind einen Schülerhort besucht.
 
Private Krankenversicherung der Kinder nach Scheidung (18.05.2011)
Keine Verweisung des Kindes auf die gesetzliche Krankenversicherung
 
Unterhalt europaweit schneller durchsetzbar (10.05.2011)
EG-Unterhaltsverordnung tritt ab 18. Juni 2011 in Kraft
 
Neue Düsseldorfer Tabelle 2011 (04.12.2010)
Selbstbehalt Erwerbstätiger um € 50,00 erhöht
 
Neue Unterhaltsleitlinien zur Düsseldorfer Tabelle (04.11.2010)
Anpassung der Unterhaltsberechnungsgrundlagen zum 01.09.2010
 
Umgangsrecht: Kindeswille nicht entscheidend (15.10.2010)
Entgegenstehender Kindeswille schließt Umgangskontakte nicht aus
 
Früherer Nachteilsausgleich beim Realsplitting (09.09.2010)
Steuervorauszahlung verpflichtet zum Nachteilsausgleich beim begrenzten Realsplitting
 
Seitensprung gefährdet Unterhalt (16.08.2010)
Kein Ehegattenunterhalt bei Ausbruch aus intakter Ehe
 
iScheidung geht online (02.08.2010)
Die einfache Lösung - bundesweit
 


zum Formular Scheidung Online
zum Kostenvoranschlag für die Online Scheidung
die kostenlose Hotline zum Scheidungsanwalt
zum Gratis-Check kostenlose Scheidung online


  iScheidung auf Youtube - Das Video zur Online Scheidung


       i-Akte die sichere elektronische Scheidungsakte online

Ruhen der Elterlichen Sorge geht alleiniger Übertragung vor

Zur elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung

Tipps zur elterlichen Sorge


Pünktlich zum Schulanfang stellt sich beim elterlichen Sorgerecht wieder vermehrt die Problematik der Feststellung des Ruhens oder alleinigen Übertragung der elterlichen Sorge. Denn die Auswahl und Anmeldung gemeinsamer Kinder bei der Schule ist eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, wofür die Unterschriften beider sorgeberechtigten Elternteile benötigt wird. Nur was tun, wenn der zweite sorgeberechtigte Elternteil spurlos verschwunden, inhaftiert oder unerreichbar im Ausland aufhältig ist? Ihr Nachwuchs muss trotzdem nicht auf die Schultüte verzichten! Die schnelle Lösung: lassen Sie bei Ihrem zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge des abwesenden Elternteils wegen eines tatsächlichen Ausübungshindernisses stellen.

Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterschiedliche Möglichkeiten einer Beschränkung der elterlichen Sorge vorgesehen.

Eine Variante ist die alleinige Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil, im Allgemeinen für den anderen Elternteil auch als Entzug des Sorgerechts bezeichnet. Sie ist geregelt in § 1671 BGB. Mit dem Verlust der elterlichen Sorge für den anderen Elternteil stellt sie einen erheblichen Eingriff in das nach Artikel 6 des Grundgesetzes verfassungsmäßig geschützten Elternrechts dar. Ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil setzt voraus, dass die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und die alleinige Sorgerechtsausübung  dem Kindeswohl entspricht. Hier legen die Familiengerichte regelmäßig einen strengen Maßstab an. Häufig kommt eine solch einschneidene Maßnahme nur dann in Betracht, wenn sich der andere Elternteil aus persönlichen Gründen als ungeeignet für die Ausübung der elterlichen Sorge erweißt (z.B. bei Alkohol- oder Drogensucht, fehlender Fürsorge oder bei Missbrauchsfällen). Die Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge unterliegt dem Richtervorbehalt. Ferner muss das Jugendamt beteiligt werden. Im Streitfalle ist mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen, ebenso werden häufig externe psychologische Gutachten eingeholt, was im Einzelfall ganz erhebliche Kosten verursachen kann.

Eine schnellere, weniger einschneidende und weit aus günstigere Alternative hierzu stellt der Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB dar. Die elterliche Sorge bleibt erhalten, sie ruht aber. Der antragstellende Elternteil kann dann während des Ruhens das Elternrecht alleine ausüben, z.B. das gemeinsame Kind in der Schule anmelden. Voraussetzung hierfür ist lediglich das Bestehen eines tatsächlichen Hindernisses bei der Ausübung der elterlichen Sorge eines Elternteils. Dies ist dann der Fall, wenn der andere sorgeberechtigte Elternteil längere Zeit im Ausland aufhältig oder unbekannten Aufenthalts ist. Ebenso kann die elterliche Sorge bei einer Inhaftierung ruhen. Zuständig für einen Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ist beim Familiengericht der Rechtspfleger, der das Verfahren vereinfacht und damit schneller führt. Auch ist eine Beteiligung des Jugendamtes nicht vorgesehen. Das Elternrecht lebt dann wieder auf, wenn das tatsächliche Ausübungshindernis in Wegfall gerät, sei es, dass der abwesende Elternteil wieder erreichbar ist oder aus der Haft entlassen wird. Das Familiengericht stellt dann in einem weiteren Beschluss fest, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht (vgl. § 1674 Abs. 2 BGB). 

Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ist nach § 1673 BGB auch bei einem rechtlichen Hindernis möglich. Z.B. dann, wenn der andere sorgeberechtigte Elternteil geschäftsunfähig ist.

Als das mildere und weniger einschneidende Mittel geht nach ständiger Rechtsprechung im Falle der Abwesenheit eines Elternteils und Verhinderung an der Ausübung des Sorgerechts die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge vor (vgl. Oberlandsgericht Naumburg, Beschluss vom 04.07.2001 - 8 WF 135/01; Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - 9 UF 105/08).

Mehr Infos zum elterlichen Sorgerecht finden Sie auch in unserem Lexikon A-Z Familienrecht.

Gerne beraten und vertreten wir Sie bei allen Fragen zum Sorgerecht. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular, wir werden uns umgehend mt Ihnen in Verbindung setzen.



 
Suchmaschinenoptimierung mit suchticker.de
 

Übersicht Übersicht: Aktuelles


  zurueck: vor:  


Letztes Update 03.09.2013 | Copyright © Rechtsanwalt Michael Mayer | iScheidung.de 2017 | Seite drucken: Ruhen der Elterlichen Sorge geht alleiniger Übertragung vor
Impressum | Kontakt | Feedback | Disclaimer | Datenschutzerklärung | Sitemap |
i Scheidung die einfache Lösung