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Ruhen der Elterlichen Sorge geht alleiniger Übertragung vorZur elterlichen Sorge bei Trennung und ScheidungPünktlich zum Schulanfang stellt sich beim elterlichen Sorgerecht wieder vermehrt die Problematik der Feststellung des Ruhens oder alleinigen Übertragung der elterlichen Sorge. Denn die Auswahl und Anmeldung gemeinsamer Kinder bei der Schule ist eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, wofür die Unterschriften beider sorgeberechtigten Elternteile benötigt wird. Nur was tun, wenn der zweite sorgeberechtigte Elternteil spurlos verschwunden, inhaftiert oder unerreichbar im Ausland aufhältig ist? Ihr Nachwuchs muss trotzdem nicht auf die Schultüte verzichten! Die schnelle Lösung: lassen Sie bei Ihrem zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge des abwesenden Elternteils wegen eines tatsächlichen Ausübungshindernisses stellen.
Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterschiedliche Möglichkeiten einer Beschränkung der elterlichen Sorge vorgesehen. Eine Variante ist die alleinige Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil, im Allgemeinen für den anderen Elternteil auch als Entzug des Sorgerechts bezeichnet. Sie ist geregelt in § 1671 BGB. Mit dem Verlust der elterlichen Sorge für den anderen Elternteil stellt sie einen erheblichen Eingriff in das nach Artikel 6 des Grundgesetzes verfassungsmäßig geschützten Elternrechts dar. Ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil setzt voraus, dass die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben und die alleinige Sorgerechtsausübung dem Kindeswohl entspricht. Hier legen die Familiengerichte regelmäßig einen strengen Maßstab an. Häufig kommt eine solch einschneidene Maßnahme nur dann in Betracht, wenn sich der andere Elternteil aus persönlichen Gründen als ungeeignet für die Ausübung der elterlichen Sorge erweißt (z.B. bei Alkohol- oder Drogensucht, fehlender Fürsorge oder bei Missbrauchsfällen). Die Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge unterliegt dem Richtervorbehalt. Ferner muss das Jugendamt beteiligt werden. Im Streitfalle ist mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen, ebenso werden häufig externe psychologische Gutachten eingeholt, was im Einzelfall ganz erhebliche Kosten verursachen kann. Eine schnellere, weniger einschneidende und weit aus günstigere Alternative hierzu stellt der Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB dar. Die elterliche Sorge bleibt erhalten, sie ruht aber. Der antragstellende Elternteil kann dann während des Ruhens das Elternrecht alleine ausüben, z.B. das gemeinsame Kind in der Schule anmelden. Voraussetzung hierfür ist lediglich das Bestehen eines tatsächlichen Hindernisses bei der Ausübung der elterlichen Sorge eines Elternteils. Dies ist dann der Fall, wenn der andere sorgeberechtigte Elternteil längere Zeit im Ausland aufhältig oder unbekannten Aufenthalts ist. Ebenso kann die elterliche Sorge bei einer Inhaftierung ruhen. Zuständig für einen Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ist beim Familiengericht der Rechtspfleger, der das Verfahren vereinfacht und damit schneller führt. Auch ist eine Beteiligung des Jugendamtes nicht vorgesehen. Das Elternrecht lebt dann wieder auf, wenn das tatsächliche Ausübungshindernis in Wegfall gerät, sei es, dass der abwesende Elternteil wieder erreichbar ist oder aus der Haft entlassen wird. Das Familiengericht stellt dann in einem weiteren Beschluss fest, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht (vgl. § 1674 Abs. 2 BGB). Die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ist nach § 1673 BGB auch bei einem rechtlichen Hindernis möglich. Z.B. dann, wenn der andere sorgeberechtigte Elternteil geschäftsunfähig ist. Als das mildere und weniger einschneidende Mittel geht nach ständiger Rechtsprechung im Falle der Abwesenheit eines Elternteils und Verhinderung an der Ausübung des Sorgerechts die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge vor (vgl. Oberlandsgericht Naumburg, Beschluss vom 04.07.2001 - 8 WF 135/01; Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - 9 UF 105/08). Mehr Infos zum elterlichen Sorgerecht finden Sie auch in unserem Lexikon A-Z Familienrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie bei allen Fragen zum Sorgerecht. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular, wir werden uns umgehend mt Ihnen in Verbindung setzen. Suchmaschinenoptimierung mit suchticker.de
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