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Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und GeldOLG Hamm bestätigt zulässige WerbeaussageDie Aussage "Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und Geld" hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 07.03.2013 (AZ: 4 U 162/12) als zulässige Verbraucherinformation bestätigt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende RAK (Rechtsanwaltskammer) Hamm hatte von dem beklagten Kollegen aus Bochum verlangt, es zu unterlassen, im Internet mit der Formulierung "Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und Geld" zu werben. Mit ihrem Unterlassungsbegehren hat die klagende Anwaltskammer den Standpunkt vertreten, die Werbung enthalte unzutreffende Aussagen und habe eine dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot widersprechende Anlockwirkung. Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat sich dieser Argumentation zu Recht nicht angeschlossen. Vielmehr haben die Richter am OLG Hamm die beanstandete Werbung für zulässig erachtet und einen Unterlassungsanspruch der RAK Hamm wie schon zuvor das LG Bochum auch in II. Instanz verneint. Die beanstandete Werbung ist nicht irreführend. Dies sei aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zu beurteilen, weil sich die Werbung an diesen richte. Die einleitende Werbeaussage "Scheidung Online - spart Zeit, Nerven und Geld" werde durch den nachfolgenden Text erläutert und sei nicht isoliert zu betrachten. Der Verbraucher verstehe diese Aussage als einleitenden Hinweis auf danach erläuterte Sparmöglichkeiten und Vorteile einer "Online Scheidung". Der Hinweis auf eine Zeitersparnis sei schon deswegen zutreffend, weil mit dem Rechtsanwalt elektronisch kommuniziert werden könne und hierzu nicht seine Kanzleiräume aufgesucht werden müssten. Nachvollziehbar sei auch, dass ein Mandant die mit einem Scheidungsverfahren verbundenen psychischen Belastungen vermindern, mithin "Nerven" sparen könne, wenn er mit seinem Rechtsanwalt nicht persönlich in Kontakt treten müsse. Der Hinweis auf eine Kostenersparnis sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil insoweit zutreffend die Möglichkeit einer Kostenersparnis bei einer unstreitigen Scheidung und einer Herabsetzung des Streitwertes aufgezeigt werde. Der Verbraucher wisse auch, dass weniger Kosten anfielen, wenn der Streitwert herabgesetzt werde. Die Aussage habe auch einen sachlichen berufsbezogenen Hintergrund, in ihr liege keine übertriebene reklamehafte Herausstellung. (Pressemitteilung des OLG Hamm vom 07.05.2013) FAZIT: Entgegen den vereinzelt zu lesenden Statements mancher Familienrechtsanwälte mit fehlender Erfahrung im Umgang mit neuen Medien ist die Online Scheidung auch nach richterlichem Votum salonfähig geworden und ein geeignetes seriöses Instrument, sich schnell, unbürokratisch und kostengünstig von zu Hause aus scheiden zu lassen. Zu den Vorteilen der Online Scheidung lesen Sie hier mehr ...
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