Wie lange dauert mein Scheidungsverfahren?
Die Dauer Ihres Scheidungsverfahrens orientiert sich zum einen am Umfang des Streitverhältnisses, zum anderen an der Verfahrensbelastung des für Sie zuständigen Familiengerichts. Günstigstenfalls sind Sie bei einer einverständlichen Scheidung in 2-3 Monaten geschieden, schlechtenstensfalls kann sich ein Scheidungsverfahren bei streitiger Auseinandersetzung in Ausnahmefällen bis zu 5 Jahren erstrecken.
Bei der einverständlichen Scheidung ist die Verfahrensdauer davon abhängig, wie schnell die beteiligten Rentenversicherungsträger die Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erteilen. Das hängt zunächst davon ab, wie zügig die Parteien selbst den amtlichen Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen und dieser über das Gericht an die jeweiligen Rentenversicherungsträger weitergereicht werden kann. iScheidung hilft Ihnen, bereits hier die Dauer Ihres Scheidungsverfahrens zu verkürzen. Denn Sie müssen nicht warten, bis Ihnen die Formulare durch das Gericht zugesandt werden. In unserem
Downloadcenter steht Ihnen der amtliche Fragebogen zum Versorgungsausgleich mit Erläuterungen zum sofort Download zur Verfügung. Soweit beide Ehegatten diesen nach oder mit Einreichung des Scheidungsantrages ausgefüllt direkt an das Gericht übersenden, lässt sich das Verfahren in der Regel um 3-4 Wochen verkürzen. Im Allgemeinen dauert die Bearbeitung bei den Rentenversicherungsträgern 3 Monate. Erst nach Vorlage aller Rentenauskünfte wird das Gericht mit einer weiteren Frist von 1-3 Monaten die mündliche Verhandlung im Scheidungsverfahren terminieren. Die einverständliche Scheidung dauert somit ca. 5-6 Monate. Soweit kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kann Ihre Scheidung bereits nach 2-3 Monaten ausgesprochen werden.
Gelegentlich kann es vorkommen, das sich bei ungeklärten Konten die Auskünfte der Renten-versicherungsträger nicht unerheblich verzögern. Hier besteht im Rahmen der Reform des Familienrechts ab 01.09.2009 die Möglichkeit, die Abtrennung des Versorgungsausgleichs gem. § 140 FamFG zu beantragen. Das Familiengericht kann dann vorab die Scheidung der Ehe aussprechen.
Bei der streitigen Scheidung ist die Dauer des Verfahrens nicht eindeutig vorhersehbar. Soweit sich die Ehegatten über Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn etc.) streiten, muss das Familiengericht diese Folgesachen im Scheidungsverbund grundsätzlich mit der Ehescheidung entscheiden. Dies kann bei Ausschöpfung des Instanzenzuges mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Eine Abtrennung der Folgesachen und Entscheidung über die Scheidung vorab ist nur in Ausnahmefällen möglich.