Kinder
Infos zum Sorgerecht und Umgangsrecht
► Wie können wir unseren Kindern helfen ?
► Was passiert mit dem Sorgerecht bei einer Scheidung ?
► Wie bekomme ich das alleinige Sorgerecht ?
► Wie gestaltet sich das Umgangsrecht ?
► Haben auch Großeltern ein Umgangsrecht ?
1. Wie können wir unseren Kindern helfen ?
Auch wenn heute fast jede 2. Ehe geschieden wird, stellt die Trennung und Scheidung für die Kinder dennoch ein einschneidendes Ereignis dar, das häufig mit Unsicherheit und Angst verbunden ist. In der Regel fällt es den Kindern schwer zu akzeptieren, wenn ein Elternteil auszieht und der Familienverbund in der bisherigen Form nicht mehr besteht. Nicht selten treten Verlustängste auf, vereinzelt kann es bei den Kindern sogar zu traumatischen Reaktionen kommen. Hier gilt: Gehen Sie behutsam mit Ihren Kindern an das Thema Trennung und Scheidung heran. Je weniger die Kinder von Trennung und Scheidung mitbekommen, desto besser. Bedenken Sie immer, dass Sie Eltern Ihrer Kinder bleiben, auch wenn Sie einen neuen Lebensweg gehen.
Kinder sollten wissen, was geschieht. Steht Ihr Entschluss zur Trennung und Scheidung fest, sollten Sie unbedingt mit Ihren Kindern darüber sprechen. Kinder haben sehr feines Gespür für die Veränderungen in ihrer unmittelbaren Umgebung. Hier hilft es, wenn Sie (am besten beide Ehegatten) Ihren Kindern die Gründe auf eine einfache, altersentsprechende Weise erklären.
Teilen Sie Ihren Kindern mit, was sich zukünftig ändern wird, betonen Sie aber auch und im Besonderen, was an Gewohntem so wie bisher bleiben wird. Lassen Sie Ihre Kinder unbedingt wissen, dass der Grund für Ihre Trennung alleine bei Papa und Mama liegt. Sagen Sie Ihren Kindern ausdrücklich, dass sie an der Trennung nicht schuld sind. Sie schaffen damit Vertrauen, stärken Ihre Kinder und nehmen ihnen das Gefühl, allem hilflos ausgeliefert zu sein und nicht mehr beachtet zu werden.
Versuchen Sie, Ihren Kindern in dieser schwierigen Situation möglichst viel emotionale Unterstützung zu geben. Sorgen Sie für eine verlässliche tägliche Routine. Falls Sie Ihre Kinder nur an Wochenenden sehen, nehmen Sie sich viel Zeit für den Umgang. Geben Sie Ihren Kindern das Signal, Du bist mir wichtig und ich bin für dich da.
Ganz wichtig für Kinder ist, beide Elternteile achten zu können. Ein Tabu sollte es deshalb sein, bei ihrem Kind Kritik am anderen Elternteil zu üben. Auch wenn es Ihnen vielleicht vereinzelt schwer fallen mag, zwingen Sie Ihre Kinder nicht, für Sie und gegen den anderen Elternteil Partei zu ergreifen. Mittel- und vor allem langfristig werden Kinder die Trennung und Scheidung ihrer Eltern sehr viel besser bewältigen, wenn die Bedingungen vor und nach der Trennung den Bedürfnissen Ihrer Kinder angepasst werden.
Falls Sie mit Ihrem Ehegatten zunächst keine gemeinsame Lösung im Zusammenhang mit den Kindern finden können, etwa weil die emotionale Belastung der Trennung zu groß und kein Gesprächsklima mehr vorhanden ist, scheuen Sie sich nicht, an kompetenter Stelle Rat und Unterstützung einzuholen. Die Beratungsstellen der örtlichen Jugendämter helfen Ihnen mit fachlich versierten Spezialisten kompetent und sogar kostenfrei.
2. Was passiert mit dem Sorgerecht bei einer Scheidung?
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber vom Fortbestand des gemeinsamen Sorgerechts aus. Bei einer Scheidung wird deshalb das gemeinsame Sorgerecht nicht aufgehoben. Auch nach der Scheidung haben die Eltern für ihre Kinder die gemeinsame elterliche Sorge.
Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet, dass Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, von beiden Elternteilen gemeinsam getroffen werden müssen. Hierzu gehört etwa die Bestimmung, welche Schule das Kind besuchen soll oder welche Berufsausbildung das Kind wählt. Ferner müssen die Eltern bei medizinischen Heilbehandlungsmaßnahmen von erheblichem Gewicht gemeinsam zum Wohle ihres Kindes eine Entscheidung treffen.
Die Bestimmung des regelmäßigen Aufenthaltsorts des Kindes ist ebenfalls ein Bestandteil der gemeinsamen elterlichen Sorge. Soweit sich hierüber keine Verständigung finden lässt, besteht die Möglichkeit, das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht vom gemeinsamen Sorgerecht abgetrennt gerichtlich klären zu lassen.
In Angelegenheiten des alltäglichen Lebens gilt, dass derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, alleine entscheiden darf. Lebt das Kind beispielsweise bei der Mutter, so entscheidet sie alleine, wann das Kind nach Hause kommen soll, mit welchen Freunden es spielt, ob es an Ausflügen teilnehmen darf oder zu welchem Arzt es geht, wenn gewöhnliche Erkrankungen auftreten. Gleiches gilt selbstverständlich auch für den anderen Elternteil bei der Ausübung der Umgangskontakte, z.B. während mehrtägiger Ferienaufenthalte.
3. Wie bekomme ich das alleinige Sorgerecht ?
Auf Antrag beim Familiengericht kann das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Ehegatte dem Antrag zustimmt. Wird ein solcher Antrag im Verbund mit dem Scheidungsverfahren gestellt, muss sich auch der andere Ehegatte zum Zwecke der Zustimmung anwaltlich vertreten lassen.
In der Regel ist die Zustimmung des anderen Ehegatten die Ausnahme. Ohne Zustimmung des anderen Elternteils ist eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nur dann möglich, wenn dies im Interesse des Kindeswohles angezeigt ist. Dies kann bei einem tiefgreifenden grundlegenden Zerwürfnis unter den Eheleuten der Fall sein, z.B. in wesentlichen Erziehungsfragen. Ferner, wenn sich ein Elternteil wegen Alkoholabhängigkeit, Drogenkonsum oder schädlichen Lebenswandels als erziehungsunfähig erweist. Die Familiengerichte werden hierbei häufig versuchen, die Parteien zu einer Einigung zu führen. Kommt es dennoch zu einer streitigen Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, wird das Familiengericht auch die sozialen Bindungen des Kindes, die Kontinuität der Lebensführung und last but not least auch den Willen des Kindes selbst mit berücksichtigen.
3. Wie gestaltet sich das Umgangsrecht ?
Das Umgangsrecht oder häufig auch Besuchsrecht genannt steht demjenigen Elternteil zu, bei dem sich das Kind nicht regelmäßig aufhält. Auch dieser Elternteil soll mit seinem Kind einen ständigen Kontakt pflegen.
Meistens finden die Umgangskontakte im 14-tägigen Rhythmus an den Wochenenden statt. Ferner beinhaltet das Umgangsrecht i.d.R. die hälftige Aufteilung der Ferienzeit sowie der gängigen Feiertage. Wenn sich die Eltern zu den Modalitäten des Umgangsrechts verständigen können, sind auch flexible Gestaltungen nach Absprache jederzeit möglich.
Tipp: Derzeit sind mehrere Klagen beim Bundesfinanzhof zu der Frage anhängig, ob die Kosten der Wahrnehmung von Umgangskontakten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Sammeln Sie deshalb alle Belege der Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts und machen Sie diese Kosten bei Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.
5. Haben auch Großeltern ein Umgangsrecht ?
Häufig wird die Frage an uns gerichtet, ob auch Großeltern (meistens die Ex-Schwiegereltern desjenigen Elternteils, bei dem sich das Kind regelmässig aufhält) ein Recht zum Umgang mit ihrem Enkelkind haben.
Der Gesetzgeber hat in § 1685 BGB geregelt, dass den Großeltern und Geschwistern ein Recht auf Umgang mit dem Kind zusteht, wenn der Umgangskontakt dem Wohle des Kindes dient. Der diesbezügliche Nachweis muss im Streitfalle von den Großeltern geführt werden.
Im Normalfall liegt es im Interesse des Kindes, zwischenmenschliche Beziehungen zu seinen Großeltern aufzubauen und diese durch Besuche zu pflegen. Ein Recht der Großeltern auf Umgang besteht somit dann, wenn es zwischen ihnen und dem Enkel eine enge Bindung gibt, die weiter gepflegt werden soll.