Sonstiges
Infos zu Haustieren, Namensrecht, Scheidungsfolgenvereinbarung, Auslandsbezug
► Was gilt für die Haustiere bei der Scheidung ?
► Was gilt für den Ehe- oder Familiennamen nach der Scheidung ?
► Was kann mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden ?
► Was ist bei einer Scheidung mit Auslandsbezug zu beachten ?
1. Was gilt für Haustiere bei der Scheidung ?
Gelegentlich kann es vorkommen, dass sich die Ehegatten im Zuge der Scheidung nicht darüber verständigen können, wer den gemeinsamen Hund oder die gemeinsame Katze bekommt. Das Familiengericht muss dann auf Antrag eine Zuweisung vornehmen.
Nach dem Gesetz (§ 90a BGB) sind Tiere keine Sachen. Im Streitfalle werden sie dennoch wie solche behandelt. Das Familiengericht wird deshalb eine Zuteilung nach den Bestimmungen über die Auseinandersetzung der Haushaltsgegenstände (Haushaltssachen) durchführen. Maßgebend für die richterliche Entscheidung wird dabei sein, wer das Haustier schwerpunktmäßig betreut hat, z.B. wer mit dem Hund spazieren gegangen ist, wer das Tier regelmässig gefüttert und/oder mit ihm gespielt hat, aber auch wer das Tier bezahlt oder in die Familie eingebracht hat. Ebenso kann eine Rolle spielen, wie das Tier zukünftig versorgt und untergebracht wird bzw. zu welchem Ehegatten es einen engeren Bezug hat.
Wird das Haustier einem Ehegatten zugewiesen, hat der andere kein Umgangs- oder Besuchsrecht. Anders als bei den gemeinsamen Kindern sieht der Gesetzgeber bei Haustieren keinen Regelungsbedarf für Besuchskontakte. Die Zuweisung an einen Ehegatten ist endgültig, der andere kann nicht erzwingen, dass er den Hund sehen oder ausführen darf.
Eine Zuteilung nach den Bestimmungen über Haushaltssachen findet dann nicht statt, wenn das Tier nur den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient (z.B. ein Reitpferd). Grundsätzlich bleibt das Tier dann Eigentum desjenigen Ehegatten, der es angeschafft hat.
2. Was gilt für den Ehe- oder Familiennamen nach der Scheidung ?
Zunächst behält jeder Ehegatte wie auch die Kinder den bisher geführten Namen. Derjenige Ehegatte, dessen Nachname nicht Geburtsname ist, kann nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung seinen Geburtsnamen oder den vor Eheschließung geführten Namen wieder annehmen.
Die Namensänderung erfolgt durch Formularantrag beim Standesamt des Wohnsitzes des betreffenden Ehegatten. Der Standesbeamte wird die Namensänderung durchführen, wenn ihm die rechtskräftige Scheidung nachgewiesen werden kann. Dies geschieht durch Vorlage der mit Rechtskraftvermerk versehenen Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses bzw. des Scheidungsurteils. Die Namensänderung ist kein Bestandteil des gerichtlichen Scheidungsverfahrens und wird auch nicht über das Familiengericht geregelt.
3. Was kann mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden ?
Sind sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung über Folgesachen im Ganzen oder über Teile hiervon nicht einig, muss nicht zwingend anstelle einer einverständlichen Scheidung über streitige Positionen eine kostenaufwendige und langwierige Entscheidung des Familiengerichts in Gestalt einer streitigen Scheidung herbeigeführt werden.
Häufig bietet sich als bessere Alternative die außergerichtliche Regelung der Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung an. Gelingt dies den Ehegatten untereinander nicht, stellt die Mediation ein geeignetes Verfahren dar, den Konflikt im Interesse beider Ehegatten schnell, zielführend und mit übersichtlichen kalkulierbaren Kosten zu lösen. Der Mediator wird dabei in einem strukturierten Verfahren die Parteien zu einer interessengerechten Lösung führen. Das dann gewonnene Ergebnis lässt sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vertraglich regeln.
In Betracht kommen Regelungen über
- den nachehelichen Unterhalt
- den Versorgungsausgleich
- den Zugewinnausgleich
- die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens
- die Verteilung der Haushaltsgegenstände
- den Kindesunterhalt
- die Besitz- und Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung
- das Sorge und/oder Umgangsrecht für gemeinsame Kinder
- eventuell erbrechtliche Ansprüche
4. Was ist bei einer Scheidung mit Auslandsbezug zu beachten ?
Haben einer oder beide Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder leben die Ehegatten im Ausland, so stellt sich häufig die Frage, ob eine Scheidung in Deutschland möglich ist bzw. welches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt. Je nach Fallkonstellation ist hier eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen:
1. Fall: Nur ein Ehegatte ist deutscher Staatsangehörigkeit (z.B. deutsch/türkisch oder deutsch/russisch)
Hat nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit, ist eine Scheidung vor einem deutschen Familiengericht stets möglich, unabhängig davon, ob sich die Ehegatten in Deutschland aufhalten oder im Inland wohnen. Zur Anwendung kommt das Scheidungsrecht desjenigen Landes, in welchem die Ehegatten zuletzt gemeinsam zusammengelebt haben.
Beispiel A: Eine deutsche Frau lebt mit ihrem türkischen Mann in Deutschland. Sie reicht in Deutschland die Scheidung ein. Da die Ehegatten zuletzt in Deutschland zusammengelebt haben, kommt deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung.
Beispiel B: Die deutsche Frau lebt mir ihrem türkischen Mann in der Türkei. Sie zieht nach Deutschland zurück und reicht vor dem deutschen Familiengericht die Scheidung ein. Da die Ehegatten den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort in der Türkei hatten, kommt auch vor dem deutschen Familiengericht türkisches Scheidungsrecht zur Anwendung.
Beispiel C: Ein Russe und eine Deutsche heiraten und leben in Russland. Beide ziehen dann in die Schweiz. Die Deutsche lässt von der Schweiz aus über einen deutschen Anwalt die Scheidung in Deutschland einreichen. Nachdem die Ehegatten den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort in der Schweiz hatten, kommt vor dem deutschen Familiengericht schweizer Recht zur Anwendung.
2. Fall: Beide Ehegatten haben die gleiche ausländische Staatsangehörigkeit (z.B. die Französische)
Soweit einer der ausländischen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist eine Scheidung vor einem deutschen Familiengericht möglich. Zur Anwendung kommt stets das Scheidungsrecht des gemeinsamen Heimatlandes. Zieht der Ehemann nach Deutschland und reicht hier die Scheidung ein, muss das deutsche Familiengericht nach französischem Recht prüfen, ob die Ehe geschieden werden kann.
3. Fall: Die Ehegatten haben verschiedene ausländische Staatsangehörigkeiten (z.B. dänisch/englisch)
Soweit einer der ausländischen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist eine Scheidung vor einem deutschen Familiengericht möglich. Zur Anwendung kommt das Scheidungsrecht desjenigen Landes, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten.
Beispiel A: Ein polnischer Mann lebt mit seiner litauischen Frau in Deutschland. Er reicht in Deutschland die Scheidung ein. Nachdem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort in Deutschland hatten, kommt vor dem deutschen Familiengericht auch deutsches Recht zur Anwendung.
Beispiel B: Eine chinesische Frau und ein tchechischer Mann leben zusammen in Österreich. Die chinesische Frau zieht nach Deutschland und reicht hier die Scheidung ein. Nachdem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort in Österreich hatten, kommt vor dem deutschen Familiengericht österreichisches Recht zur Anwendung.
4. Fall: Beide Ehegatten mit deutscher Staatsangehörigkeit leben im Ausland
Eine Scheidung vor einem deutschen Familiengericht ist stets möglich. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Eheleute im Inland aufhalten oder dort wohnen. Wohnen beide im Ausland, ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Zur Anwendung kommt ungeachtet des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes im Ausland immer deutsches Recht.