Voraussetzungen
Wann Sie sich am Besten online scheiden lassen können - die Voraussetzungen einer Scheidung
1. Wann geeignet:
Die Online-Scheidung ist ein ideales Instrument, wenn die Ehepartner eine einverständliche Ehescheidung anstreben. Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, d.h., zumindest der antragstellende Ehegatte muss sich anwaltlich vertreten lassen. Soweit der andere Ehegatte ebenfalls geschieden werden möchte und keine eigenen Anträge stellen will, reicht es aus, das Verfahren mit nur einem Anwalt durchzuführen. Der finanzielle Aufwand für die Ehescheidung kann somit auf das notwendige Minimum beschränkt werden. Ein Nachteil für den anwaltlich nicht vertretenen Ehegatten ist bei der einverständlichen Scheidung nicht gegeben.
2. Welche Vorgaben sollten erfüllt sein:
Die einzige Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und ferner nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Entscheidend für die Beurteilung des Scheiterns ist die Trennungszeit. Hier sind folgende Zeitabstufungen zu unterscheiden:
► Getrenntleben unter einem Jahr (Härtescheidung):
Die Scheidung kann nur erfolgen, soweit die Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Anforderungen an den sog. Härtegrund sind sehr hoch, z.B. Gewaltexzesse und Misshandlungen. Bloße Untreue oder Lieblosigkeit reichen nicht aus. Eine Scheidung unter einem Jahr Trennungsdauer ist deshalb ein sehr seltener Ausnahmefall.
► Getrenntleben von 1 bis 3 Jahren:
Wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Dies ist der Regelfall bei der einverständlichen Scheidung. Der Scheidungsantrag kann bereits nach 10-monatiger Trennungsdauer beim Familiengericht eingereicht werden.
Stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zu, kann die Ehe auch nach einjähriger Trennung bereits geschieden werden wenn Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwarten lassen. Dies ist der Fall, wenn ein Ehegatte dauerhaft die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben hat, z.B. ausgezogen ist und/oder eine neue Beziehung zu einem anderen Partner aufgenommen hat.
► Getrenntleben über 3 Jahre:
Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, auch wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden will. Die Scheidung ist auszusprechen.
Getrenntleben liegt vor bei räumlicher Trennung in verschiedenen Wohnungen, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt ist. Ferner innerhalb der (noch) gemeinsamen Wohnung, soweit eine Trennung von Tisch und Bett stattgefunden hat. Entscheidend ist, dass zwischen den Ehegatten keine gemeinsamen Versorgungsleistungen mehr stattgefunden haben (kochen, waschen einkaufen etc.). Ebenso darf während der Trennungszeit keine intime Beziehung mehr bestehen. Gelegentliche und vereinzelte Ausnahmen sind aber unschädlich. Versöhnungsversuche während der Trennungszeit schließen ein Getrenntleben nicht aus, wenn diese 3 Monate nicht überschreiten.
Idealerweise ist bei der einverständlichen Scheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung über Folgesachen, z.B.
► Unterhaltsansprüche
► Sorgerecht
► Umgangsrecht
► Wohnungszuweisung
► Hausratsverteilung
► Zugewinnausgleich
nicht notwendig, weil Sie sich hierüber mit Ihrem Ehegatten bereits geeinigt haben oder diesbezüglich derzeit kein Regelungsbedarf besteht.
Sämtliche Folgen, die eine Scheidung mit sich bringt, können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Hierzu gehört insbesondere die Regelung über Unterhaltsleistungen, Vermögensauseinandersetzung und die Verteilung der Haushaltsgegenstände. Eine solche Vereinbarung kann viele Streitigkeiten zwischen den Ehegatten vermeiden und vor allem teure und lang andauernde gerichtliche Auseinandersetzungen verhindern. Gerne stehen wir auch in Ihrem Fall vorab für eine faire Regelung zur Verfügung.
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3. Was ist, wenn die Ehegatten gemeinsame Kinder haben?
Nach dem Willen des Gesetzgebers verbleibt das Sorgerecht für gemeinsame Kinder auch nach der Scheidung automatisch bei beiden Elternteilen. Ein Antrag zum Sorgerecht ist somit nicht erforderlich. Nur wenn im Interesse des Kindeswohls bei Vorliegen gravierender Gründe ein gemeinsames Sorgerecht nicht angezeigt erscheint, entscheidet das Gericht auf Antrag, der auch nur von einem Anwalt gestellt werden kann, über eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil.
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