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Kosten der ScheidungWie hoch sind die Scheidungskosten - alle Infos zu Anwaltsgebühren und Gerichtskosten bei einer Scheidung
► Kann ich meine Scheidungskosten in Raten bezahlen ?
► Wann ist eine kostenfreie Scheidung möglich ? 1. Was kostet eine Scheidung ?Eine Frage, die für Sie als Mandantin oder Mandant von entscheidender Bedeutung ist. Qualifizierte anwaltliche Beratung und erfahrene Betreuung können "nicht billig" sein, zu groß ist der Aufwand, der im Hintergrund unserer Tätigkeit steht. Wir rechnen aber anders als manche Kollegen garantiert nur die gesetzlichen Mindestgebühren ab, die häufig geringer sind als Sie glauben: ► eine Erstberatung, in der Ihre Chancen und Risiken bei streitigen Folgesachen erörtert werden und in der Ihnen der Anwalt Ihre rechtlichen Möglichkeiten vorstellt, kostet je nach Schwierigkeit und Dauer maximal € 180,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Die Erstberatung ist somit ein ideales Instrument für denjenigen Ehegatten, der sich im Ehescheidungsverfahren nicht anwaltschaftlich vertreten lassen will, trotzdem aber sicher gestellt haben möchte, auch bei einer einverständlichen Scheidung nicht benachteiligt oder gar über den Tisch gezogen zu werden.
► bei der anwaltschaftlichen Vertretung im Ehescheidungsverfahren vor dem Familiengericht sind die anfallenden Mindestgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verbindlich festgelegt. Sie dürfen aus standesrechtlichen Gründen von keinem anderen Anwalt unterschritten, jedoch aber nicht selten erhöht werden. Hier sind manche Kollegen durchaus trickreich, indem sie ein Scheidungsmandat zunächst auf Basis der gesetzlichen Gebühren übernehmen, dann aber der Mandantin oder dem Mandanten während es laufenden Verfahrens unter Hinweis auf den angeblich so großen Arbeitsaufwand und manchmal auch mit der Androhung, das Mandat ansonsten niederzulegen, Honorarnoten stellen, die weit über den gesetzlichen Mindestsätzen liegen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn auch eine entsprechende Honorarvereinbarung unterzeichnet wird. Liegt keine Honorarvereinbarung vor und zahlt die Mandantin oder der Mandant (nicht selten aus Unkenntnis) das überhöhte Honorar, kann sie oder er sich im Nachhinein nur schwer darauf berufen, über den Tisch gezogen worden zu sein. Denn die Gerichte gehen bei einem Honorarstreit in der Regel davon aus, dass das überhöhte Honorar freiwillig bezahlt wurde und die Mandantin oder der Mandant auch ohne gesonderte Honorarvereinbarung damit einverstanden war. Solche "Taschenspielertricks" gibt es bei uns nicht. iScheidung bringt immer nur die gesetzlichen Mindestsätze zur Abrechnung. Die Scheidungskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten sind im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und die Anwaltsgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Beide Kostenarten orientieren sich am Gegenstandswert, häufig auch als Streitwert bezeichnet. Dieser Streitwert ist aber nur ein theoretischer (fiktiver) Betrag, nachdem in einer Tabelle zum RVG die tatsächlichen Anwaltsgebühren ermittelt werden können. Wenn das Familiengericht den Streitwert z.B. auf € 8.500,00 festsetzt, bedeutet das nicht, dass auch € 8.500,00 zu zahlen sind. Vielmehr ergibt sich dann aus der Tabelle zum Vergütungsverzeichnis, dass die Anwaltsgebühren aus diesem Gegenstandswert lediglich € 1.287,50 zzgl. Mehrwertsteuer und die Gerichtskosten nach der Tabelle zu § 28 Abs. 1 Satz 3 FamGKG € 444,00 betragen. Für die tatsächlichen Kosten kommt es deshalb auf die Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwertes an. Aus diesem ermitteln sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren. A. Die Ermittlung des Streitwertes:Im Ehescheidungsverfahren hängt der Streitwert zum einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten und zum anderen davon ab, ob neben der eigentlichen Ehescheidung weitere Folgesachen regelungsbedürftig sind. Auch bei der einverständlichen Scheidung setzt sich der Streitwert somit aus dem Wert für die eigentliche Scheidung und dem Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich zusammen. Beide Werte werden zusammenaddiert.
Der Streitwert für die Scheidung wird nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten berechnet. Zunächst wird dabei das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammengerechnet. Hiervon werden Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Darlehensraten für gemeinsame Schulden abgezogen. Einige Familiengerichte ziehen statt des tatsächlich zu zahlenden Kindesunterhalts pauschal € 250,00 pro Kind ab. Wiederum andere Familiengerichte räumen bei einverständlicher Scheidung noch einen zusätzlichen Abschlag von 25 % auf den so ermittelten Streitwert ein. Diese Praxis ist aber keinesfalls einheitlich, sondern von den örtlichen Gepflogenheiten abhängig. Zum Nettoeinkommen zählen auch Einkünfte aus Vermietung und Kapitalvermögen, Steuerrückerstattungen sowie Arbeitgeberleistungen (13. Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Der Mindeststreitwert für die Ehescheidung beträgt € 2.000,00, auch wenn das zu berücksichtigende Einkommen beider Ehegatten niedriger ausfällt. Beispiel aus der Praxis: Sylvia Reiter will sich von ihrem Mann Karl Reiter scheiden lassen. Die Ehegatten haben die gemeinsame Tochter Anna. Sylvia Reiter hat in den letzten Monaten monatlich netto € 1.500,00 verdient. Karl Reiter verdient monatlich unter Einbezug des 13. Monatsgehalts € 2.500,00. Er hat ferner monatliche Mieteinkünfte in Höhe von € 500,00.
Zusammen betragen die Einkünfte beider Ehegatten in den letzten 3 Monaten € 13.500,00. Für die gemeinsame Tochter Anna werden € 250,00 abgezogen. Es verbleibt für die Berechnung der Scheidungskosten ein Gegenstandswert in Höhe von € 13.250,00. Bei einer einverständlichen Scheidung beantragen wir eine Reduzierung des Gegenstandswertes um 25 %. Stimmt das Familiengericht dieser Reduzierung zu, ermäßigt sich der Gegenstandswert auf € 9.937,50. Aus diesem Wert werden dann die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren berechnet. Haben die Ehegatten darüber hinaus Vermögen (z.B. Immobilien, einen Gewerbebetrieb, Kapitalanlagen oder bedeutende Wertsachen) fließt auch dieses in die Berechnung des mit ein. Für jeden Ehegatten und für jedes Kind wird zunächst ein Freibetrag abgezogen, dessen Höhe nicht gesetzlich geregelt ist und somit dem richterlichen Ermessen vorbehalten bleibt. Durchschnittlich können Sie von einem Freibetrag in Höhe von € 10.000,00 bis € 15.000,00 für Ehegatten und € 5.000,00 bis € 7.500,00 für jedes Kind ausgehen. Vom verbleibenden Vermögen wird dann ein Betrag in Höhe von 5 % dem Streitwert aus dem 3-fachen Nettoeinkommen hinzuaddiert. Werden zusammen mit der Scheidung vor Gericht weitere Folgesachen geregelt, erhöht sich der Streitwert um folgende Summen:
Der Streitwert kann somit bei einer streitigen Scheidung über Folgesachen sehr viel höher ausfallen und nicht selten fünf- bis sechstellige Summen erreichen. Dementsprechend erhöhen sich auch die tatsächlichen Scheidungskosten im Vergleich zu einer einvernehmlichen (unstreitigen) Scheidung erheblich. B. Die Zusammensetzung der Anwalts- und Gerichtskosten:Die Anwaltskosten setzen sich zusammen aus
Im gerichtlichen Scheidungsverfahren entsteht eine sogenannte 1,3 Verfahrensgebühr für die Einreichung des Scheidungsantrages und eine 1,2 Terminsgebühr für die Teilnahme in der mündlichen Verhandlung. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Streitwert und ist sodann aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG abzulesen. Bei iScheidung.de werden Ihnen keine Abwesenheits- und Reisekosten für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung berechnet. iScheidung.de arbeitet im Verbund mit erfahrenen Anwälten im Familienrecht bei den jeweiligen Familiengerichten eng zusammen, die in unserem Auftrag den Scheidungstermin wahrnehmen. Es entstehen Ihnen hierbei keine Mehrkosten. Die Gerichtskosten sind ebenfalls anhand des Streitwertes aus dem Gebührenverzeichnis zum FamGKG zu ermitteln. Mit der Einreichung Ihres Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht berechnen wir Ihnen die anfallenden Gerichtskosten. Um die Theorie wieder zu verlassen und Ihnen für den jeweiligen Streitwert einen Anhalt über die tatsächlich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu geben, haben wir Ihnen hier eine überschaubare Kostentabelle zusammengestellt.
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